Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht in einer Regelinsolvenz nach § 58 der InsO, das rechtlich geschützte Existenzminimum im Insolvenzverfahren sicherzustellen, so dass Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nach § 278 der InsO, die Mittel zur Lebensführung für den unerlässlichen Lebensunterhalt im Regelinsolvenzverfahren immer aus der Insolvenzmasse erhalten und diese Mittel als Notbedarf zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse verwenden können …
Das heißt, dass Schuldner auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung haben. Dieser so genannte Pfändungsfreibetrag ist in den Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle fest- geschrieben und liegt derzeit bei 1.029,99 Euro pro Monat für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag kann nicht gepfändet werden und muss dem Schuldner stets belassen werden. Im Insolvenzverfahren ist der Schuldner verpflichtet, während der so genannten Wohlverhaltensperiode jeden pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten. Die so eingesammelten Gelder werden dann vom Insolvenzverwalter später an alle Gläubiger verteilt. Dabei ist der pfändbare Geldbetrag jedoch stets der Pfändungsfreigrenze anzupassen. Das heißt, verdient der Schuldner durch eine Arbeit 1.300 Euro netto, so können davon gemäß Pfändungstabelle 189,78 Euro gepfändet werden. Das verbleibende restliche Einkommen steht dem Schuldner innerhalb der Insolvenz zur Lebenshaltung zur Verfügung.
Bei vermehrtem Aufwand, der etwa durch eine eingetretene Schwangerschaft oder eine Erkrankung, die eine besondere oder aber eine kostspielige Ernährung mit sich bringt, kann die Pfändungsfreigrenze allerdings angehoben werden. Wie Schuldner dazu verfahren müssen, haben wir bereits in einem gesonderten Ratgeberbeitrag (Pfändungsfreigrenze zur Existenz Sicherung anheben) erläutert. Grundsätzlich muss dem Schuldner aber immer so viel Geld zur freien Verfügung bleiben, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wichtig ist, dass hier auch Erbschaften oder Schenkungen, sowie andere unerwartete Geldzuflüsse beachtet werden müssen. Diese Bareinnahmen muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode angeben. Einen Teil davon darf er behalten, den größten Teil muss er jedoch zur Tilgung der Schulden einsetzen. Wie hoch dieser Tilgungsbetrag ausfällt, muss das Insolvenzgericht im Einzelfall entscheiden.
Damit das Existenzminimum als soziokultureller Notbedarf innerhalb vom Insolvenzverfahren gesichert werden kann, sollte der Schuldner das Gericht über jede Änderung seiner Lebensverhältnisse und seiner Einkommensverhältnisse informieren. So können die Pfändungsfreigrenzen bei Bedarf entsprechend korrigiert werden. Ziel des Ganzen ist es, dass Schuldner nicht zum Sozialfall werden und damit wieder dem Staat auf der Tasche liegen, sondern den eigenen Lebensunterhalt noch aus selbst erwirtschafteten Mitteln bestreiten können. Trotzdem müssen Schuldner sich natürlich einschränken, denn eine allzu große Wohnung oder ein Auto das deutlich über ihren Verhältnissen liegt, dürfen sie im Rahmen der Regelinsolvenz nicht besitzen. Ebenfalls müssen sie sich innerhalb vom Insolvenzverfahren stets um eine zumutbare Arbeit bemühen und dürfen innerhalb des Verfahrens nicht einfach eine eingetretene Arbeitslosigkeit hinnehmen.
Hierfür werden im Regelinsolvenzverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig ent- sprechende Nachweise angefordert. Bei Kosten, die über die Pfändungsfreigrenze hinaus gehen und die sich auch durch eine bescheidenere Lebensführung nicht senken lassen, sollten Schuldner sich mit dem Insolvenzverwalter oder der Schuldnerberatung in Verbindung setzen. Denn in solch einem Fall sollte die Pfändungsfreigrenze überprüft werden. Evtl. kann sie entsprechend angepasst werden. Dafür muss der Schuldner aber laut Insolvenzordnung selbst aktiv werden und einen gemäßen Antrag stellen.