Tipps zur Verbraucherinsolvenz: Wenn das Einkommen gepfändet wird und der verbleibende Betrag nicht die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt deckt, sollten Schuldner prüfen, ob die Höhe vom Pfändungsbetrag durch eine gerichtliche Anhebung der Pfändungsfreigrenze reduziert werden kann & die Pfändungsfreigrenze zur Sicherung der erforderlichen Existenz angehoben werden kann…
Ob eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zur Existenz Sicherung im Einzelfall möglich ist, sollte stets individuell berechnet werden. Eine gute Schuldnerberatung kann hierbei behilflich sein und auch eine entsprechende sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung ausstellen. Ersatzweise kann diese ebenfalls vom örtlichen Sozialamt ausgestellt werden. Diese Bedarfsbescheinigung kann jedoch nur dann ausgestellt werden, wenn vorher der Bedarf des Schuldners festgestellt wird. Hierfür ist es notwendig, zunächst einmal die aktuellen Kosten für den Lebensunterhalt zu ermitteln. Das heißt, dass die Mietzahlungen, evtl. die Unterhaltsansprüche und die weiteren Kosten aufgeschlüsselt werden müssen. In manchen Fällen steht auch ein Mehrbedarf zu, weil eine Schwangerschaft vorliegt oder aufgrund einer schweren Erkrankung auf eine ganz besondere Ernährung zu achten ist. Dieser Mehrbedarf muss bei der Berechnung zum Lebensunterhalt und natürlich in der Bedarfsbescheinigung ebenfalls berücksichtigt werden.
Zeigt sich nach der Bedarfsberechnung, dass der Bedarf für den Lebensunterhalt höher ist als die Pfändungsfreigrenze der Pfändungstabelle, kann ein Antrag auf Anhebung selbiger zur Sicherung der Existenz gestellt werden. Der Antrag wird direkt beim Gericht gestellt. Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus dem Einkommen, das nach der Pfändung verbleibt, selbst bestreiten zu können. Dem Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze müssen neben einer sozialhilferechtlichen Bedarfsbescheinigung auch noch die Kopien der Pfändungsbeschlüsse und die Kopien der Überweisungsbeschlüsse sowie die Kopien der wichtigsten Ausgaben wie Miete oder Versicherungen beigelegt werden. Außerdem benötigt das Vollstreckungs-gericht zur Prüfung der Existenzminimum Sicherung selbstverständlich alle Einkommensnachweise. Das können die letzten Lohnabrechnungen bezw. Gehaltsabrechnungen oder bei Arbeitslosigkeit der Arbeitslosengeldbescheid bezw. im Rentenalter der aktuelle Rentenbescheid sein. Wichtig ist, dass der Antrag zur Anhebung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f ZPO unbedingt immer an das zuständige Vollstreckungsgericht gerichtet wird.
Alle Forderungen des Finanzamts oder der Stadtkasse können durch das Vollstreckungsgericht nicht verringert werden, bei dem Finanzamt oder bei der Stadtkasse kann aber ein gesonderter Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Die Pfändungsfreigrenze kann ebenfalls nicht einfach so angehoben werden. Es muss hierfür einen berechtigten Grund geben, welcher eine Anhebung rechtfer-tigt. Sofern alle Pfändungen über einen Insolvenzverwalter laufen, sollte dieser ebenfalls informiert werden. Hier kann wieder einmal eine seriöse Schuldnerberatung bei den einzelnen Schritten hilfreich zur Seite stehen. Zu beachten ist, dass Schuldner dennoch weiterhin verpflichtet sind, den nach wie vor pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten, um damit ihre Schulden zu tilgen. Weigern sie sich gegen die Abtretung der Schulden, kann die ersehnte Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfolgen, da die Schuldner ihren Pflichten zum Schuldenabbau nicht nachgekommen sind.




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