Eine Insolvenz kann durch Abweisung mangels Masse nach § 26 der InsO versagt werden, dabei weist das Insolvenzgericht den Antrag eines Schuldners oder den Antrag eines Gläubigers auf die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ab, wobei diese Eventualität der Insolvenzabweisung immer dann eintritt, wenn das Gericht die Eröffnung vom Regelinsolvenzverfahren verweigert, weil die Gerichtskosten und die Regelinsolvenzverfahrenskosten vermutlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des insolventen Schuldners beglichen werden können …
Die Regelinsolvenz kommt nur für Unternehmer und ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Schulden bzw. Schulden aus Arbeitsverhältnissen in Frage. Hierbei kann es jedoch zu einer Abweisung mangels Masse nach § 26 der InsO kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geld Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten vom Insolvenzverfahren zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass eine Abweisung mangels Masse keine Restschuldbefreiung ermöglicht. Sollte es zu einer solchen Masse Abweisung kommen, ist diese öffentlich bekannt zu machen, und zwar im Bundesanzeiger. Vor der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden die Gläubiger sowie der Insolvenzverwalter und der Schuldner vom Insolvenzgericht über die Abweisung mangels Masse und die damit verbundene Einstellung vom Regelinsolvenzverfahren informiert. Ab dem Tag wo das Regelinsolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nach § 26 der Insolvenzordnung eingestellt wurde, kann der Schuldner dann wieder frei über sein Firmen Vermögen verfügen. Für die Gläubiger heißt das, dass sie in dieses Vermögen auch wieder hinein vollstrecken können. Es kommt nach der Abweisung des Insolvenzverfahrens somit nicht zu einer Restschuldbefreiung, welche in der Regel im Rahmen einer Regelinsolvenz angestrebt wird und das eigentliche Ziel einer gut durchgeführten Insolvenz ist.
Für den Schuldner kann die Abweisung mangels Masse somit eine Möglichkeit sein, die Insolvenz zu verhindern. Jedoch sollte dabei bedacht werden, dass die Schulden sich dadurch nicht auflösen, sondern diese von den Gläubigern weiterhin eingetrieben werden. Wer also trotz allem eine Unternehmensinsolvenz anstrebt, kann genauso gut eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann kommt eine Abweisung mangels Masse durch das Insolvenzgericht nicht mehr in Frage. Dabei muss jedoch bedacht werden, dass ein Insolvenzverwalter zukünftig über das eigene Unternehmen bestimmen wird. Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen dann entsprechend schließen und die bestehenden Vermögensgegenstände vom Unternehmen verwerten sowie die daraus erzielten Einnahmen an die Gläubiger verteilen. Mit einem ordentlichen wirtschaftlichen Konzept zur Unternehmenssanierung besteht bei vorhandenen Unternehmenskrisen jedoch die Möglichkeit, das Unternehmen mit einem Insolvenzplanverfahren zu retten und die Firma durch die gesamte Regelinsolvenz hindurch fortzuführen. Diese Unternehmenssanierung ist genauso bei der Verhinderung einer Insolvenz durch Abweisung mangels Masse gegeben. Jedoch sollte sich bei der Insolvenz Verhinderung durch Abweisung mangels Masse, der Schuldner dann mit den Gläubigern in Verbindung setzen, um erst einmal bis zur nächsten fälligen Pfändung etwas Zeit zu schinden.
Denn je mehr Zeit er hat, um das Unternehmen durch eine Unternehmenssanierung wieder zu sanieren, desto besser wird ihm das gelingen. Für die Gläubiger bedeutet das, dass sie vielleicht sogar einen noch größeren Teil ihrer Forderungen erhalten können, als bei Eröffnung vom Insolvenzverfahren. Jedoch sollten sich Schuldner genau überlegen, ob eine Abweisung der Regelinsolvenz mangels Masse in ihrem eigenen Interesse ist oder ob es sinnvoller wäre, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, was wiederum zu einer Restschuldbefreiung führt.