Spätestens wenn eine Verbraucherinsolvenz eingeleitet wird, muss der Schuldner beim Gericht eine Aufstellung aller Forderungen einreichen, wobei die Gläubigerseite die von Schuldnerseite angeforderte Forderungsaufstellung, in aller Regel kostenfrei aushändigen muss, denn strebt ein Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren an, sind alle Gläubiger laut § 305 Abs. 2 der InsO dazu verpflichtet, dem Schuldner eine rechtlich einwandfreie Forderungsaufstellung auszuhändigen, wobei diese detaillierte Forderungsaufstellung unbedingt den Forderungsgrund wie auch die Forderungshöhe und neben Zinsen und Kosten auch noch weitere wichtige Details ausweisen muss …
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Aufstel- lung der Forderung, die von Gläubigerseite gegenüber der Schuldnerseite auszuhändigen ist, unumgänglich. Wobei die in der Forderungsaufstellung gestellte Forderung vom Gläubiger nach § 497 Abs. 3 bzw. § 367 Abs. 1 BGB kostenlos aufgeschlüsselt werden sollte und der genaue Forderungsbetrag anschließend vom Schuldner auf seine Korrektheit hin, überprüft werden muss. Wenn also ein Schuldner ein Privatinsolvenzverfahren anstrebt, sind alle Gläubiger gemäß § 305 Abs. 2 der Insolvenzordnung rechtlich dazu verpflichtet, der Schuldnerseite eine detaillierte Forderungsaufstellung auszuhändigen. Die Forderungsaufstellung muss die Gläubigerseite immer auf eigene Kosten übernehmen, wenn in der Forderungsaufstellung ein Hinweis auf einen bereits beim Insolvenzgericht eingereichten Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten ist oder wenn dieser Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, dass der Schuldner in naher Zukunft eine Insolvenz Anmelden wird. Sollte einer der beiden Hinweise fehlen, braucht die Gläubigerseite dieser Aufforderung nicht kostenlos nachkommen. Ist der Hinweis vorhanden, muss die Forderungsaufstellung aber nach Grund und Höhe so eindeutig sein, dass der Forderungsbetrag durch die Schuldnerseite nachvollziehbar ist.
Für die nachvollziehbare Forderungsberechnung und eine rechtlich einwandfreie Forderungsaufstellung sollten alle Schuldner bei der Anfrage zur Schuldenbereinigung unbe- dingt nachfolgende Informationen oder Unterlagen vom Gläubiger anfordern, wobei sich in der Regel zuerst der Forderungsinhaber erklären muss. Weshalb auch in der Forderungsaufstellung an erster Stelle sowohl der Name des Forderungsinhabers wie auch eine ladungsfähige Anschrift zu vermerken sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass alle Gläubiger ordnungsgemäß angeschrieben sind, sowie über die Entwicklungen innerhalb vom Insolvenzverfahren informiert werden können. Ebenfalls muss aus der Forderungsaufstellung deutlich hervor gehen, wie sich die Forderung zusammen setzt und wie die genaue Höhe von Seiten des Gläubigers beziffert wird. Dafür ist eine detaillierte Aufschlüsselung nötig. Diese sollte einerseits die Höhe der Hauptforderung, also in der Regel den Rechnungsbetrag, aufweisen. Daneben müssen auch Zinsen, die geltend gemacht werden, genau aufgeschlüsselt werden. Hier reicht es allerdings nicht aus, lediglich einen Zinsbetrag zu nennen, sondern vielmehr muss der Zinssatz, der angerecht werden soll, berücksichtigt werden. Auch auf welcher rechtlichen Grundlage sich dieser Zinssatz errechnet, muss in der Forderungsaufstellung detailliert vermerkt sein. Obendrein sind Gebühren, wie Mahnkosten, in der Forderungsaufstellung so aufzuschlüsseln, dass der Schuldner innerhalb seinem Forderungsmanagement überprüfen kann, ob die Mahngebühren hinsichtlich der Höhe gerechtfertigt sind oder nicht.
Weiterhin muss die Aufstellung eine klare Benennung der Forderung beinhalten. Es muss also für den Schuldner, die Schuldnerberatung und gleichfalls für das Amtsgericht ersichtlich sein, ob eine Forderung aus einem Kaufvertrag entstanden ist, ob sie aus Unterhaltsansprüchen besteht oder aus einem Kredit bzw. aus einem Darlehen heraus. Selbst Schadenersatz, welcher in bestimmten Fällen geltend gemacht werden kann, kann in einer Forderungsaufstellung angegeben werden. Ferner ist jede Forderung mit einem eindeutigen Identifizierungsmerkmal zu versehen. Das wird bei Kaufleuten regelmäßig die Rechnungsnummer sein, es kann aber auch ein Geschäftszeichen angegeben werden. Es ist lediglich erforderlich, dass die Forderung eindeutig zugeordnet werden kann. Sofern ein Sicherungsrecht an der Forderung besteht, etwa durch die Eintragung einer Grundschuld oder eine Bürgschaft, ist dies in der Forderungsaufstellung ebenfalls anzugeben. Dabei muss zusätzlich angegeben werden, wie hoch die besicherte Forderung ist und es muss eine Kopie der Urkunde für die Besicherung beigelegt werden. Auch das Datum, zu dem die Sicherheit übertragen wurde, ist auf der Forderungsaufstellung zu vermerken.
Darüber hinaus muss angegeben werden, ob ein Titel über die Forderung besteht. Ist dies der Fall, muss die Art des Titels samt Datum in der Forderungsaufstellung angegeben werden. Genauso ist hier wieder das Geschäfts- oder Aktenzeichen zur eindeutigen Zuordnung anzugeben. Auch ist das Gericht oder die Behörde, bei der die Forderung tituliert wurde, zu benennen. Es kann zudem dazu kommen, dass durch einen Forderungsverkauf einige Gläubiger eine Forderung abgetreten haben. Wurde die Forderung zwischenzeitlich an einen Dritten übertragen, sollte auch dies in der Forderungsaufstellung vermerkt werden, ebenso, wie der Name und die ladungsfähige Anschrift des neuen Gläubigers. Gleichfalls kann es sein, dass die Forderungsaufstellung bereits von einem neuen Gläubiger erstellt wird. Dann muss dieser angeben, dass eine so genannte Verstrickung besteht. Diese Verstrickung sagt aus, dass der neue Gläubiger die Forderung von einem Dritten erworben hat. Den Dritten muss er dann im Rahmen der Forderungsaufstellung namentlich benennen. Zudem ist bei einer Verstrickung anzugeben, wie die Anschrift des ursprünglichen Gläubigers lautet und wann die Forderung übernommen wurde.
Weitere Inhalte, welche in einer korrekten und detaillierten Forderungsaufstellung enthalten sein sollten, betreffen verjährte Forderungen. Ist eine Forderung verjährt, so muss die Einrede der Verjährung in der Forderungsaufstellung angegeben werden, damit überprüft werden kann, ob die Verjährung tatsächlich greift. Ebenfalls sollte erklärt werden, dass von Gläubigerseite bis zur Klärung des Sachverhalts auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird. Durch den Vollstreckungsaufschub können Schuldner sich erst einmal Zeit verschaffen, ihre Belange zu ordnen und nach einer passenden Lösung zu suchen. Ergänzend sollten Schuldner den Gläubigern für die Schuldenregulierung eine Stundung der Forderung vorschlagen, dieser Vorschlag sollte auch auf der Forderungsaufstellung vermerkt sein. Eine Stundung wird aber meist nur vorläufig und für einen festgelegten Zeitraum gewährt. Zudem können Gläubiger auch auf eine Forderung verzichten, was in der Praxis wohl kaum vorkommen wird, aber ebenfalls in der Forderungsaufstellung vermerkt werden sollte. Letztendlich muss der Schuldner der Gläubigerseite noch eine Frist für die Antwort setzen, damit die Aufforderung vor dem Insolvenzgericht schlussendlich auch rechtlich greifen kann.