Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet allen überschuldeten Menschen eine reelle Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang, wobei sich die Verbraucherinsolvenz in drei lange Verfahrensstufen gliedert, die als außergerichtlicher Einigungsversuch sowie gerichtliche Schuldenbereinigung und als die sechsjährige Wohlverhaltensphase bezeichnet werden und von allen Verbrauchern durchlaufen werden müssen, welche vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung ausgesprochen bekommen möchten. Für die Durchführung der Privatinsolvenz sollte jeder Schuldner unbedingt die Hilfe einer professionellen Schuldnerberatung in Anspruch nehmen …

Ablauf vom Insolvenzverfahren beim Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenz © B.Reitz Hofmann (Fotolia)

An erster Stelle steht im Verbraucherinsolvenzverfahren der Gang zu einer seriösen Schuldnerberatung. Diese kann dem Schuldner nämlich hilfreich zur Seite stehen. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, der die erste Phase im Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt, müssen zunächst sämtliche Gläubiger aufgelistet werden. Das alleine fällt vielen Verbrauchern schon schwer, da sich Rechnungen, Mahnungen und Co. oft bereits über Jahre angesammelt haben. So verliert man schnell den Über- blick und kann gar nicht mehr alle Gläubiger benennen, geschweige denn deren Forderungen. Eine Schuldnerberatung kann dahingehend helfen, dass sie durch Abfragen bei Auskunfteien oder der Schufa bestehende Gläubiger und deren Forderungen ermitteln kann. Dadurch kann eine genaue Liste aller Gläubiger samt deren Forderungen aufgestellt werden. Anschließend kann die Schuldnerberatung einen außergerichtlichen Einigungsversuch starten.

Bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. In der Regel versucht man hierbei, einen Gläubiger Vergleich zu erzielen. Das hei- ßt, dass ein Schuldner mit einer vergleichsweise geringen Summe, die auf einen Schlag gezahlt werden muss, die gesa- mten Schulden abtragen kann. Dafür müssen die Gläubiger allerdings bereit sein, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Die Schuldner hingegen müssen den Betrag, der für den Vergleich benötigt wird, aufbringen können. Außer dem kann der außergerichtliche Einigungsversuch nur dann durchgesetzt werden, wenn dem alle Gläubiger zustimmen. Scheitert dieser Versuch, erfolgt durch das Insolvenzgericht ein gerichtlicher Einigungsversuch. Auch hier kommt der einmal erstellte Schuldenbereinigungsplan wieder zum Einsatz. Allerdings kann er nun sogar gegen den Willen einer Minderheit der Gläubiger durchgesetzt werden. Scheitert ebenso dieser Versuch, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Das Gericht setzt dafür einen Insolvenzverwalter bezw. einen Treuhänder ein. Er ist mit der Aufgabe betraut, die Gläubigerforderungen aufzulisten und diese zu überprüfen. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass alle unberechtigte Forderungen vom Insolvenzverwalter abgewiesen werden können. Während der langen Wohlverhaltensphase, die im nächsten Schritt folgt und über sechs Jahre andauert, muss der Schuldner verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Hierzu gehört unter anderem, dass er den gesamten pfänd- baren Teil seines erwirtschafteten Einkommens an den Insolvenzverwalter abtritt. Dieser verteilt die so erhaltenen Beträge sodann an alle Gläubiger. Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Arbeitslosigkeit kommen, ist der Schuldner verpflichtet, diese so schnell wie möglich zu beenden, indem er sich ausreichend um eine zumutbare berufliche Tätigkeit bemüht.

Ist die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen, kann die Restschuldbefreiung gewährt werden. Dabei gilt, dass diese versagt werden kann, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Gleiches gilt, wenn er während der Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus kann in der Verbraucherinsolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn innerhalb der Wohlverhaltensperiode weitere Schulden angehäuft wurden oder beim Schuldner eine Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren bereits einmal abgelehnt wurde.

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