Schuldenbereinigungsverfahren & Schuldenbereinigungsplan

Verbraucherinsolvenz Tipp: Im Schuldenbereinigungsverfahren stellt ein qualifi-zierter Schuldenbereinigungsplan eine der wichtigsten Grundlagen für die private Insolvenz dar, denn laut Insolvenzrecht muss der Schuldner allen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, wobei im Schuldenbereinigungsverfahren zwi-schen dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterschieden wird…

Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Bild © Kab Vision (Fotolia)

Wer als Privatperson eine Insolvenz Anmelden möchte, muss dem Insolvenzgericht schon bei der Antragstellung zur Insolvenz, eine Bescheinigung vorlegen, welche ihm das Scheitern der Verhandlungen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung bescheinigen tut. Daher wird im Schuldenbereinigungsverfahren der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan immer als erstes erarbeitet. Entscheidend bei dem Plan ist, dass keiner der Gläubiger durch den Plan benachteiligt wird und eine angemessene Schuldenbereinigung möglich wird, welche jedoch aber auch vom Schuldner geleistet werden kann. Der Schuldenbereinigungsplan muss vollständig wie auch sorgfältig ausgefüllt werden, da er als ein spezielles Formular dem Antrag auf Verfahrenseröffnung angehört und zusammen mit den anderen Antragsunterlagen beim Insolvenzgericht nach § 311 Abs. 1 der InsO, eingereicht werden muss. Hierbei sollte sich der Schuldner unbedingt von einer kostenlosen Schuldnerberatung unterstützen lassen, da diese Schuldnerberatungsstellen kostenlose Hilfe anbieten und auch das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bescheinigen dürfen.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird nach § 305a der InsO als gescheitert angesehen, wenn einer der Gläubiger diesem widerspricht. Auch die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einen Gläubiger, nachdem diesem Gläubiger der Schuldenbereinigungsplan zur Einsicht vorgelegt wurde, kann das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zum scheitern verurteilen. Wurde der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, so ist er dennoch dem Antrag auf Er-öffnung vom Insolvenzverfahren beizufügen. Wobei vom Schuldner die Gründe für das Scheitern von dem außerge-richtlichen Einigungsversuch dargestellt werden müssen. Zusätzlich muss die oben erwähnte Bescheinigung beigefügt werden, welche von der Schuldnerberatungsstelle ausgestellt wurde und als Beleg dient, dass der Schul-denbereinigungsplan innerhalb der letzten 6 Monate, vor Antragstellung auf Verbraucherinsolvenz, gescheitert ist. Grundsätzlich kann das Verbraucherinsolvenzverfahren dabei solange nicht eröffnet werden, wie keine Entscheidung über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan gefallen ist. Hierfür wird vom Insolvenzgericht insgesamt ein Zeitraum von maximal drei Monaten als Regel angesehen.

Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung nach § 305a der InsO gescheitert ist, wird vom Gericht der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erstellt und mit der Vermögensaufstellung den Gläubigern nach § 306 der InsO, zugestellt. Ferner ergeht vom Insolvenzgericht ein Gerichtsbeschluss, dass die Gläubiger zukünftig keinen Gerichtsvollzieher mehr beauftragen dürfen, welcher gegen den Schuldner weitere Zwangsvollstreckungen durchführt oder dem Schuldner eine neue Eidesstattliche Versicherung abnimmt. Dabei erhalten die Gläubiger alle die Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu diesem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu äußern. Wobei die Gläubiger ihre Ansprüche überprüfen sollten, indem sie das Forderungsverzeichnis, welches zur Einsicht bei den Insolvenzgerichten bereit liegt, zur Recherche nutzen können. Sofern binnen der festgelegten Monatsfrist keine Stellungnahme eines Gläubigers zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beim Insolvenzgericht eingeht, gilt diese fehlende Stellungnahme als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsverfahren.

Ist die Monatsfrist abgelaufen und es sind Stellungnahmen beim Insolvenzgericht eingegangen, welche eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans für notwendig erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht für diese Änderungen erneut eine weitere Frist festlegen und den abgeänderten Schuldenbereinigungsplan wieder an die Massegläubiger zustellen. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt nach § 308 der InsO als angenommen, wenn kein Gläubiger diesem widersprochen hat, wobei dies die Wirkung eines Prozessvergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO hat und das Insolvenzverfahren an dieser Stelle beendet wird. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, welche auch die Hälfte von der Höhe der Forderungen halten, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 der InsO kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erfolgen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Gläubiger, der sein Einverständnis zum Schuldenbereinigungsplan nicht gegeben hat, nicht ausreichend beteiligt wird oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als es der Fall wäre, würde das Insolvenzverfahren ganz regulär eröffnet.

Alle Gläubiger können sofort Beschwerde bzw. Widerspruch erheben, wenn die fehlende Zustimmung für den Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden soll. Alle Beschwerdesteller sind generell vor einer Ersetzung ihrer Zustimmung anzuhören und das Insolvenzgericht muss ihnen immer eine Gelegenheit geben, die Gründe darzustellen, die gegen eine Ersetzung der Zustimmung sprechen. Je nach Einwen-dungen der Beschwerdesteller bekommt der Schuldner anschließend vom Insolvenzgericht noch mal die Gelegenheit dazu, innerhalb von einem Monat den Schuldenbereinigungsplan nachzubessern. Sollte das Schuldenbereinigungsverfahren dann von den Beschwerdestellern immer noch nicht anerkannt werden, wird das Insolvenzverfahren fortgesetzt und im Anschluss die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Wenn der Schuldner nach der Eröffnung die sechs Jahre seiner Wohlverhaltensperiode übersteht, kann er Antrag auf Restschuldbefreiung stellen und dadurch seine Schuldenfreiheit erlangen.

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