Außergerichtlicher Einigungsversuch zur Schuldenbereinigung

Bevor beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss vorab erst ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) vom Schuldner versucht werden, in welchem der Schuldner seinen Gläubigern eine Regelung zur Schuldenbereinigung vorschlägt, wobei der Schuldner alle Gläubiger mit einbeziehen muss, damit der gescheiterte Schuldenbereinigungsplan später auch vom Gericht anerkannt wird. Die außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung ist ein vorgeschriebener Bestandteil im Verbraucherinsolvenzverfahren …

Der außergerichtliche Einigungsversuch zur Schuldenbereinigung ist wichtig

Einigungsversuch © Jeremias Münch (Fotolia)

Für den außergerichtlichen Einigungsversuch empfiehlt es sich, schon bevor beim Gericht der Eröffnungsantrag für das Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt wird, die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratungsstelle kann hilfreich zur Seite stehen, um den wichtigen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen, der ein wesentlicher Bestandteil des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist. Dabei muss zunächst eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger angefertigt werden. Können diese aufgrund fehlender Unterlagen nicht so ohne Weiteres ermittelt werden, ist es ratsam, Anfragen bei Auskunfteien oder der Schufa zu stellen. Dort bekommt man in der Regel Auskunft über die aktuellen Einträge eines Schuldners, dessen Gläubiger und die Forderungshöhe. Hat man alle Gläubiger ermittelt und auch die Forderungen sorgfältig aufgelistet, geht es an die Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans.

Hierfür benötigt man noch eine Aufstellung der eigenen finanziellen Möglichkeiten. Dafür sollten die Einkommen addiert werden. Diesen Einkommen gegenüber zu stellen sind die laufenden Kosten, die anfallen. Die sich ergebende Differenz kann dabei zur Schuldenbereinigung eingesetzt werden. Sofern ein größerer Geldbetrag zur Verfügung steht, mit dessen Hilfe man einen Vergleich durchsetzen kann, sollte dies im Schuldenbereinigungsplan natürlich ebenfalls mit beachtet werden. Die Schuldnerberatung kann dann versuchen, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen, um den Schulden Vergleich auszuhandeln. Da die deutschen Schuldnerberatungsstellen größere Erfahrung mit solchen Verhandlungen haben, gelingt es den Beratungsstellen oft leichter, diesen außergerichtlichen Einigungsversuch auch durchzusetzen. Dafür müssen jedoch auch alle Gläubiger zustimmen. Gelingt der Vergleich mit den Gläubigern nicht, muss vom Insolvenzgericht laut Insolvenzordnung (InsO) das gerichtliche Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Was aber die wenigsten wissen: Nach der Antragstellung auf Eröffnung einer Privatinsolvenz kommt es noch einmal zu einem Einigungsversuch mit den Insolvenzgläubigern. Dabei kann das Gericht diesen Einigungsversuch selbst dann durchsetzen, wenn eine Minderheit der Gläubiger sich gegen den Einigungsversuch zur Wehr setzt. Ohne, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt wurde, kann das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren und die gerichtliche Schuldenregulierung nicht durchgeführt werden. Dessen sollten sich Schuldner stets bewusst sein und deshalb alles daran setzen, die außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung nicht scheitern zu lassen. Schließlich entbindet eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung die Schuldner von einer Verbraucherinsolvenz und der damit verbundenen sechs jährigen Wohlverhaltensperiode, welche für viele Schuldner nur unter großen Mühen durchzuhalten ist.

Abschließend noch ein sehr wichtiger Hinweis: Für den außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, weshalb der Schuldner die Modalitäten wie die Regelungen über Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlass, Zahlungsverzug oder Verzinsung und Zinsverzicht mit den Gläubigern frei vereinbaren kann. Jedoch sollte der außergerichtliche Schuldenregulierungsplan auch eine Anpassungsklausel beinhalten, welche die Reduzierung bzw. Anpassung der Zahlungen oder deren vorübergehende Aussetzung für den Fall regelt, wenn sich beim Schuldner die finanziellen Verhältnisse in Form einer Einkommensverbesserung oder Einkommensverschlechterung ändern. Kernpunkt der Klausel muss die Anpassung an die veränderten Einkommensverhältnisse sein.

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