Den monatlichen Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen bzw. Sozialeinkommen können Schuldner der Pfändungstabelle entnehmen, in welcher die Grundfreibeträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Form von grundsätzliche Pfändungsfreigrenzen gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz festgesetzt sind, wobei der aktuelle steuerliche Grundfreibetrag aus der Pfändungstabelle sicherstellen soll, dass dem Schuldner genug Geld zum Leben verbleibt, weshalb der Gesetzgeber die für Gläubiger unpfändbaren Geldmittel durch die Pfändungsfreigrenzen regelt und nach § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre neu an die Lebenshaltungskosten anpasst …
Die Pfändungstabelle ist deshalb sinnvoll für beide Parteien, da sie genau Aufschluss darüber gibt, welchen Betrag des Einkommens der Schuldner behalten darf. Die Pfändungstabelle zeigt durch die Pfändungsfreigrenze auf, wie hoch der Selbstbehalt des Schuldners ist, immer in Abhängigkeit von dessen Unterhaltsverpflichtungen. Das bedeutet genau, bestehen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt an Kinder oder Ex-Ehepartner, so müssen diese berücksichtigt werden. Bei Pfändungen kann nicht in den Unterhaltsanspruch von Dritten hinein gepfändet werden. Darüber hinaus steht dem Schuldner selbst ein monatlicher Selbstbehalt zu, der eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf. Schuldner sollten deshalb unbedingt einen Blick in die Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle werfen, denn nur die Pfändungstabelle gibt Aufschluss darüber, welcher Teil des Nettoeinkommens von den Gläubigern gepfändet werden kann.
In der deutschen Pfändungstabelle werden die verschiedene Nettoeinkommen aufgelistet und wie hoch der Pfänd- ungsbetrag bei diesen Einkommen maximal ausfallen kann. Für Gläubiger bringt die Pfändungstabelle allerdings nur dann Aufschluss, wenn sie die Einkommen des Schuldners kennen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass mehrere Einnahmequellen, beispielsweise aus einer hauptberuflichen Tätigkeit und einem Minijob, zusammengefasst werden. Außerdem müssen in den Pfändungsfreigrenzen auch die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Schuldner seinen Unterhaltsver- pflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Im Zweifelsfall muss der Schuldner dem Gläubiger nachweisen, dass er Unterhalt zahlt. Kann er dies nicht, darf auch in den Unterhaltsanspruch hinein gepfändet werden. Falls in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 85 ZPO) das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den Sozialhilfebedarf des Schuldners nicht deckt, kann ein Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den unpfändbaren Betrag heraufsetzen und den Pfändungsfreibetrag aufstocken.
In der Pfändungstabelle werden alle zwei Jahre die alten Pfändungsfreigrenzen neu angepasst, da sich Freibeträge und Co. regelmäßig ändern. Sie ist einsehbar im Internet, zum Beispiel beim Bundesministerium der Justiz. Allerdings entscheidet auch immer der Einzelfall darüber, wie hoch gepfändet werden kann. Im Rahmen einer Insolvenz wird der Verwalter dabei regelmäßig bis zum steuerlichen Grundfreibetrag pfänden. Der gepfändete Betrag des Ein- kommens wird dann nach Quoten an die einzelnen Gläubiger verteilt. Bei einer Vielzahl von Gläubigern bringt also der Blick in die Pfändungstabelle dem einzelnen Gläubiger recht wenig. Hier sollte man bei Bedarf Rücksprache mit dem Treuhänder oder dem Insolvenzverwalter halten, um zu erfahren, welchen Geldbetrag man erwarten kann. Zudem ist hierbei die regelmäßige Aktualisierung der Pfändungstabelle mit den neusten Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen, denn nach dem § 850c Abs. 2a ZPO (Zivilprozessordnung) werden die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitseinkommens gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz, neu an den aktuellen steuerlichen Grundfreibetrag (grundsätzliche Lebenshaltungskosten) angepasst.