Drittschuldnererklärung verpflichtet Drittschuldner zur Zahlung

Eine Drittschuldnererklärung verpflichtet Drittschuldner laut § 840 ZPO zur Zahlung der Schuldnerverbindlichkeiten, wenn der Drittschuldner z.B. das Arbeitseinkommen, das Bankkonto oder gar einen Dispositionskredit für den Schuldner verwaltet. In der Erklärung müssen Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers erklären, ob vom Schuldner her Gläubigerforderungen z.B. auf Auszahlung des Lohns bzw. des Gehalts bestehen und ob gegen den Schuldner schon andere Pfändungen oder Abtretungen existieren. Nach Abgabe der Drittschuldnererklärung dürfen Drittschuldner die gepfändeten Forderungen nach § 829 ZPO nicht mehr an die Schuldner ausbezahlen …

Drittschuldnererklärung nötigt Drittschuldner zur Zahlung an Gläubiger

Drittschuldnererklärung © Lagom (Fotolia)

Durch die Drittschuldnererklärung wird das Ganze dann noch einmal schriftlich festgehalten. Als Drittschuldner kommen all jene natürlichen oder juristischen Personen in Frage, gegen die der eigentliche Schuldner Forderungen hat. Häufig sind das Kreditinstitute, welche die Konten des Schuldners verwalten und die gepfändet werden können, aber auch die Arbeitgeber, bei denen eine Lohnpfändung durchgesetzt wird. Ebenfalls kann ein Versicherer zum Drittschuldner werden, wenn der Schuldner gegen diesen Ansprüche hat, wie etwa aus einer Lebensversicherung. Grundsätzlich müssen die Gläubiger dem Drittschuldner einen Pfändungsbeschluss oder aber einen Überweisungsbeschluss zustellen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Drittschuldnererklärung abzuge- ben haben. Die Kosten, welche dem Drittschuldner für diese Erklärung entstehen, darf er nicht beim Gläubiger einfordern. Er ist verpflichtet, in der Drittschuldnererklärung drei Dinge Weiterlesen

Zur Liquidität als Alternative einen Kredit nutzen

Wer als Unternehmer zur Sicherung der Liquidität schon einmal einen Kredit genutzt hat, kennt die Situation gerade nicht liquide zu sein und trotzdem einen kurzfristigen finanziellen Engpass überbrücken zu müssen. Vor allem in kleinen Firmen kann es schnell passieren, dass bei der Liquiditätsplanung wichtige Rücklagen vernachlässigt oder nicht angespart werden. Der daraus entstehende Liquiditätsengpass kann diese Firmen schnell in unliebsame Liquiditätsschwierigkeiten bringen, wobei ein seriöser Kredit diese Finanzierungslücken schnell und unbürokratisch überbrücken kann …

Bei Liquiditätsengpass die Liquidität mittels Kredit sichern!

Liquiditätsplanung © Parazit (Fotolia)

Allerdings kann der Kredit nicht die Lösung für langfristig fehlerhafte Unternehmensplanungen sein. Es sollte immer zunächst auf andere Art und Weise versucht werden, den Liquiditätsengpass zu überbrücken. Mögliche denkbare Maßnahmen hierfür wären die Gewinnung neuer Inves- toren oder neuer Geschäftspartner. Auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter in das Unternehmen oder eine Privateinlage seitens der bestehenden Gesellschafter, kann einen kurzfristigen Liquiditätsengpass überbrücken. Wichtig ist, dass zunächst versucht wird, dieses Problem mit eigenem Kapital in den Griff zu bekommen. Fremdkapital, wie ein Kredit oder ein Darlehen, birgt immer gewisse Gefahren in sich und sollte deshalb nicht allzu schnell aufgenommen werden. Ebenfalls kann es bereits helfen, den leidigen Liquiditätsengpass dadurch zu überbrücken, dass ein verbessertes Mahnwesen eingeführt wird. Denn die meisten Probleme mit der Liquidität entstehen Weiterlesen

Pfändungsschutzkonto bietet Pfändungsschutz für Schuldner

Ein Pfändungsschutzkonto bietet im Verbraucherinsolvenzverfahren Pfändungsschutz und ermöglicht dem Schuldner im Falle einer Pfändung die Sicherheit, um über seinen pfändungsfreien Betrag verfügen zu können. Somit sind Schuldner die immer wieder von Kontopfändungen bedroht sind, weil auch innerhalb der Verbraucherinsolvenz ein kleiner Teil der Gläubigerseite auf das erwirtschaftete Arbeitseinkommen oder auf die angesparten Rentenbeiträge zuzugreifen versucht, durch das neue P-Konto geschützt …

Besserer Pfändungsschutz mittels Pfändungsschutzkonto!

Pfändungsschutzkonto © Stefan Redel (Fotolia)

Vor allem seit der Einführung am 01.07.2010 sorgt das Pfändungsschutzkonto, das unter dem Namen P-Konto besser bekannt sein dürfte, für viel Aufsehen. Besonders Schuldner, die regelmäßig von Kontopfändungen betrof- fen waren, können sich durch ein Pfändungsschutzkonto eine Menge Aufwand sparen und auch die Banken selbst profitieren von der einfacheren Verwaltung solcher P-Konten. Beim Pfändungsschutzkonto handelt es sich um ein ganz normales Girokonto, auf dem Gelder eingehen und von dem Schulden beglichen werden können. Jedes bestehende Girokonto kann durch einen Antrag bei der Bank gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nur neue Konten müssen nicht automatisch von der Bank als Pfändungsschutzkonto eröffnet werden. Die Kosten für das Pfändungsschutzkonto sollten nicht höher liegen, als bei einem normalen Girokonto, zumal die Banken auch weniger Weiterlesen

Die Sicherung vom Existenzminimum im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht in einer Regelinsolvenz nach § 58 der InsO, das rechtlich geschützte Existenzminimum im Insolvenzverfahren sicherzustellen, so dass Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nach § 278 der InsO, die Mittel zur Lebensführung für den unerlässlichen Lebensunterhalt im Regelinsolvenzverfahren immer aus der Insolvenzmasse erhalten und diese Mittel als Notbedarf zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse verwenden können …

Das Existenzminimum im Insolvenzverfahren ist sicher!

Existenzminimum © Sallenbuscher (Fotolia)

Das heißt, dass Schuldner auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung haben. Dieser so genannte Pfändungsfreibetrag ist in den Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle fest- geschrieben und liegt derzeit bei 1.029,99 Euro pro Monat für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag kann nicht gepfändet werden und muss dem Schuldner stets belassen werden. Im Insolvenzverfahren ist der Schuldner verpflichtet, während der so genannten Wohlverhaltensperiode jeden pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten. Die so eingesammelten Gelder werden dann vom Insolvenzverwalter später an alle Gläubiger verteilt. Dabei ist der pfändbare Geldbetrag jedoch stets der Pfändungsfreigrenze anzupassen. Das heißt, verdient der Schuldner durch eine Arbeit 1.300 Euro netto, so können davon gemäß Pfändungstabelle 189,78 Euro gepfändet werden. Weiterlesen

Die Pfändungsfreigrenze zur Sicherung der Existenz anheben

Wenn das Einkommen innerhalb einer Verbraucherinsolvenz gepfändet wird und der verbleibende Betrag nicht die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt deckt, kann das zuständige Amtsgericht im Auftrag des Schuldners prüfen, ob die Höhe vom Pfändungsbetrag durch eine gerichtliche Anhebung der Pfändungsfreigrenze reduziert werden kann. Zeigt sich durch die neue Bedarfsberechnung das der erforderliche Bedarf für den Lebensunterhalt des Schuldners nicht ausreichend ist, wird das Gericht die Pfändungsfreigrenze zur Sicherung der Existenz anheben …

Zur Sicherung der Existenz die Pfändungsfreigrenze erhöhen

Existenzsicherung © Sallenbuscher (Fotolia)

Ob eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zur Existenz Sicherung im Einzelfall möglich ist, sollte stets individuell berechnet werden. Eine seriöse Schuldnerberatung kann hierbei behilflich sein und auch eine entsprechende sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung ausstellen. Ersatzweise kann diese ebenfalls vom örtlichen Sozialamt ausgestellt werden. Diese Bedarfsbescheinigung kann jedoch nur dann ausgestellt werden, wenn vorher der Bedarf des Schuldners festgestellt wird. Hierfür ist es notwendig, zunächst einmal die aktuellen Kosten für den Lebensunterhalt zu ermitteln. Das heißt, dass die Mietzahlungen, evtl. die Unterhaltsansprüche und die weiteren Kosten aufgeschlüsselt werden müssen. In manchen Fällen steht auch ein Mehrbedarf zu, weil eine Schwangerschaft vorliegt oder aufgrund einer schweren Erkrankung auf eine ganz besondere Ernährung zu achten ist. Dieser Mehrbedarf muss bei der Berechnung zum Weiterlesen

Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet allen überschuldeten Menschen eine reelle Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang, wobei sich die Verbraucherinsolvenz in drei lange Verfahrensstufen gliedert, die als außergerichtlicher Einigungsversuch sowie gerichtliche Schuldenbereinigung und als die sechsjährige Wohlverhaltensphase bezeichnet werden und von allen Verbrauchern durchlaufen werden müssen, welche vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung ausgesprochen bekommen möchten. Für die Durchführung der Privatinsolvenz sollte jeder Schuldner unbedingt die Hilfe einer professionellen Schuldnerberatung in Anspruch nehmen …

Ablauf vom Insolvenzverfahren beim Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenz © B.Reitz Hofmann (Fotolia)

An erster Stelle steht im Verbraucherinsolvenzverfahren der Gang zu einer seriösen Schuldnerberatung. Diese kann dem Schuldner nämlich hilfreich zur Seite stehen. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, der die erste Phase im Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt, müssen zunächst sämtliche Gläubiger aufgelistet werden. Das alleine fällt vielen Verbrauchern schon schwer, da sich Rechnungen, Mahnungen und Co. oft bereits über Jahre angesammelt haben. So verliert man schnell den Über- blick und kann gar nicht mehr alle Gläubiger benennen, geschweige denn deren Forderungen. Eine Schuldnerberatung kann dahingehend helfen, dass sie durch Abfragen bei Auskunfteien oder der Schufa bestehende Gläubiger und deren Forderungen ermitteln kann. Dadurch kann eine genaue Liste aller Gläubiger samt deren Forderungen aufgestellt werden. Anschließend kann die Schuldnerberatung einen außergerichtlichen Einigungsversuch Weiterlesen

Der richtige Ablauf von einem Regelinsolvenzverfahren

Die Regelinsolvenz bietet mit dem Regelinsolvenzverfahren allen Gläubigern wie auch allen Schuldnern die Möglichkeit zur Liquidation oder zur Sanierung eines insolventen Unternehmens. Der richtige Ablauf vom Insolvenzverfahren wird dabei maßgeblich von den Eröffnungsvoraussetzungen, der Insolvenzantragstellung wie auch von der Forderungstabelle und dem Masseverzeichnis beeinflusst, wobei durch den Schuldner beim Eröffnungsantrag, sofern er diesen Antrag selbst stellt, gleichzeitig ein Antrag auf eine Eigenverwaltung bzw. auf einen Insolvenzplan gestellt werden kann …

Ablauf vom Insolvenzverfahren beim Regelinsolvenzverfahren

Regelinsolvenz © Artmann Witte (Fotolia)

Aus diesem Grund müssen Schuldner zunächst prüfen, ob ein Regelinsolvenzverfahren in Frage kommt. Dies ist immer nur möglich, wenn die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, also mehr als 20 Gläubiger vor- handen sind. Ein weiterer Grund für die Nutzung des Regelinsolvenzverfahrens sind bestehende Verbind- lichkeiten aus Lohnansprüchen. Das können neben der Lohnsteuer auch noch ausstehende Gehaltszahlungen oder alte Sozialversicherungsbeiträge sein. Ferner gilt das Regelinsolvenzverfahren für alle Selbstständigen, sowie ehemals Selbstständige, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht gestellt wird. Die Antragstellung zur Insolvenz muss durch den Schuldner selber erfolgen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine voraus-sichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht. Das Regelinsolvenzverfahren kann jedoch Weiterlesen

Mit einem Insolvenzplanverfahren das Unternehmen retten

Damit für Unternehmer eine Unternehmenssanierung überhaupt möglich wird, bietet § 217 der InsO eine privatautonome Gestaltungsmöglichkeit, insolvente Unternehmen mittels Insolvenzplanverfahren zu retten oder zu sanieren, denn der Insolvenzplan kann ein wirksames Mittel zur Sanierung von maroden Unternehmensstrukturen sein, da die Befriedigung der Gläubiger wie auch die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung im Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217-269 der InsO, abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden können …

Das Insolvenzplanverfahren mit dem Insolvenzplan

Insolvenzplanverfahren © Johnny Lye (Fotolia)

Das Insolvenzplanverfahren wird in aller Regel selten in Anspruch genommen, obwohl es eine Chance auf eine Sanierung und damit eine Rettung des Unternehmens bietet. Doch ist diese Art der Unternehmenssanierung kein einfacher Weg. Zunächst einmal muss die aktuelle Lage des betroffenen Unternehmens genau beurteilt werden. Denn hier gilt, dass nur ein Unternehmen, dem die Zukunft Chancen bietet, überhaupt mittels eines Insolvenzplanverfahrens gerettet werden darf. Deshalb muss der Insolvenzverwalter für den Insolvenzplan die aktuelle Aufstellung des Unternehmens genau analysieren, ebenso wie Chancen und Risiken am Markt. Daraus erstellt er den Insolvenzplan, der den Gläubigern auf der Gläubigerversammlung vorgestellt wird. Der Gläubigerausschuss entscheidet anschließend, ob das Unternehmen fortgeführt oder durch ein langatmiges und nervenaufreibendes Insolvenzverfahren zerschlagen werden soll. Weiterlesen

Eine Restschuldbefreiung ist auch bei Regelinsolvenz möglich

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass beschuldete Personen über eine Regelinsolvenz in den Genuss einer Restschuldbefreiung (§ 286 InsO) kommen können, wobei das Regelinsolvenzverfahren insbesondere für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Freiberufler gilt und diesen Personenkreis die Möglichkeit bietet, unabhängig davon welche selbstständige Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes mittels einer Restschuldbefreiung zu entschulden und durch den Schuldenerlass sich von der Altlast ihres Schuldenbergs zu befreien …

In der Regelinsolvenz ist eine Restschuldbefreiung möglich

Restschuldbefreiungsverfahren © Kautz15 (Fotolia)

Die Regelinsolvenz ist ja bekanntlich für Selbstständige, Unternehmer und GmbH Geschäftsführer gedacht, deren Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind oder gegen welche noch offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Obendrein gilt die Regelinsolvenz für ehemals Selbstständige, die noch mehr als 20 Gläubiger bedienen müssen. Vielfach herrscht noch immer der Irrglaube, dass die Regelinsolvenz keine Restschuldbefreiung ermöglicht. Dennoch ist diese auch in einem Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Der Schuldner muss zunächst einen Antrag auf Insolvenz stellen, diesem ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt wurde. In diesem Fall muss der Schuldner beim Insolvenzgericht noch einen eigenen Insolvenzantrag, sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Weiterlesen

Public Relations kann neues Vertrauen schaffen

Die Öffentlichkeitsarbeit mittels weitsichtigem Public Relations kann im Fall einer Unternehmenssanierung bei Lieferanten wie auch bei Konsumenten neues Vertrauen zum insolventen Unternehmen schaffen und bei den Geschäftspartnern mehr Chancen für eine nachhaltige Unternehmenssanierung erzeugen, denn nur wenn das Vertrauen in das Unternehmen, in die Geschäftsführung wie auch in die Mitarbeiter und in das neue Geschäftsmodell vorhanden ist, besteht bei den Geschäftspartnern eine sehr gute Aussicht auf die Bereitschaft bei der Insolvenz nachhaltig mitzuziehen …

Neues Vertrauen mittels Public Relations schaffen

Öffentlichkeitsarbeit © Mediamo (Fotolia)

Die Insolvenz eines Unternehmens ist für Unternehmer, Mitarbeiter sowie für Lieferanten und Geschäftspartner eine äußerst einschneidende Erfahrung. Der Umgang mit Informationen in dieser extrem schweren Zeit ist für alle Beteiligten ein hochsensibles Thema. Was dürfen und sollten die Mitarbeiter und Lieferanten erfahren? Ist es überhaupt ratsam über seine Situation offen zu berichten? Die Ängste von Mitarbeitern ihren Arbeitsplatz zu verlie- ren und die Sorgen der Lieferanten offene Forderungen an den insolventen Unternehmer nicht mehr bezahlt zu be- kommen und dadurch möglicherweise selbst in Schwierigkeiten zu geraten sind verständlich. Auch die Information der Geschäftskunden und Konsumenten ist extrem wichtig. Einerseits sind da die offenen Aufträge und bei Vorkassezahlung seitens der Kunden auch die Frage, ob die vereinbarte Leistung trotz Zahlung überhaupt noch erbracht wird. Von den Schwierigkeiten einen Weiterlesen

Das Finanzamt mittels Vollstreckungsaufschub abwehren

Wenn durch offene Steuerforderungen beim Finanzamt ein Liquiditätsengpass droht, der den Firmeninhaber an den Rand einer Regelinsolvenz bringt oder drängt, sollte bei dem zuständigen Finanzamt ein Vollstreckungsaufschub (Zahlungsaufschub) gegen die verhängte Vollstreckungsmaßnahme angestrebt werden, denn die Finanzämter können die Vollstreckung im Einzelfall und nach Ermessen auch einstweilen einstellen oder beschränken und sogar das Vollstreckungsverfahren (Pfändungsmaßnahme) aufheben, wenn die Vollstreckung nach § 258 AO für den Vollstreckungsschuldner unbillig ist …

Beim Finanzamt ein Zahlungsaufschub mittels Vollstreckungsaufschub anstreben

Steuerbescheid vom Finanzamt © MH (Fotolia)

Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist eine gute Möglichkeit, beim Finanzamt einen Zahlungsaufschub zu erbitten. Er ist einfacher durchzusetzen, als eine Stundung nach § 4a InsO. Die Stundung kann nur dann gewährt werden, wenn es keine Möglichkeit mehr gibt, die fälligen Steuern zum Fälligkeitstermin zu zahlen, wenn dies also auch durch Kreditaufnahme oder durch Veräußerung von Vermögensgegenständen nicht mehr möglich ist. Bei einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO hingegen muss lediglich eine unbillige Härte vorliegen. Diese unbillige Härte liegt vor, wenn durch kurzes Abwarten, welches in der Regel zwischen vier und zwölf Monaten liegt, eine Aufgabe des Betriebes bezw.der Selbstständigkeit vermieden werden kann. Auch kann der Vollstreckungsaufschub sinnvoll sein und von den Finanzämtern gewährt werden, wenn es sich um nachträgliche Steuerzahlungen handelt, die aus Vorjahren resultieren, aber Weiterlesen

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt als Bundesgesetz, welches im Bürgerlichem Recht (Zivilrecht) beheimatet ist, das Insolvenzverfahren, das wiederum die Verteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners reglementiert und gemäß deutschen Insolvenzrecht, in Form einer Verbraucherinsolvenz oder einer Regelinsolvenz bzw. einer Unternehmenssanierung durchgeführt wird, wobei durch die Insolvenzordnung zum einen alle Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden sollen und zum anderen der Schuldner sich von seinen Verbindlichkeiten befreien soll …

Das Insolvenzverfahren wird in der Insolvenzordnung geregelt

Insolvenzordnung (InsO) © Recht Schoen (Fotolia)

Das Insolvenzverfahren dient dazu, gemeinschaftlich die Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt von Unternehmen getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. Die im Bürgerlichem Recht beheimatete Insolvenzordnung steht dabei allen natürlichen Personen zur Verfügung, ebenso wie diversen Unternehmen. Allerdings unterscheidet man zwischen der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Die Regelinsolvenz betrifft alle Personen, die selbstständig sind, die Verbraucherinsolvenz betrifft alle natürlichen Personen, die privat verschul- det sind. Eine Verbraucherinsolvenz ist auch für ehemals Selbstständige möglich, deren Schulden und Vermögensverhältnisse überschaubar sind, wobei eine weitere Voraussetzung Weiterlesen

Die Insolvenz muss nicht das Ende der Firma bedeuten

Mit der Eigenverwaltung und dem Insolvenzplanverfahren stellt das Insolvenzrecht allen insolventen Firmeninhabern einige gute Sanierungsinstrumente zur Verfügung, mit denen innerhalb einer Regelinsolvenz auch eine Unternehmenssanierung möglich wird, weshalb auch eine eingeleitete Insolvenz nicht immer zwangsläufig das Ende der Firma bedeuten muss, sondern in der Regel als Sanierungsprozess verstanden werden kann, bei dem durch eine Sanierung des Unternehmens die Firmenweiterführung ermöglicht und das Unternehmen aus der Insolvenz gestärkt hervorgehen wird …

Die Insolvenz zur Unternehmenssanierung nutzen

Insolvenz als Rettungsanker © Spuno (Fotolia)

Allerdings ist dieses wirtschaftliche Verständnis nach wie vor bei Unternehmen, wie auch in der Politik noch nicht angekommen. Insolvenzverwalter beklagen dieses Stigma, das dem Insolvenzverfahren noch immer anhaftet, denn vielfach führt ein Insolvenzverfahren eben nicht zum Ende des Unternehmens, sondern endete eben in einer erfolgversprechenden Sanierung. Wird eine Insolvenz eingeleitet, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die bei einer normalen Fortführung des Betriebes nicht gegeben sind. So können Miet-, Pacht- und Arbeitsverträge durch einen Insolvenzverwalter einfacher gekündigt werden. Das verschafft einem Unternehmen deutliche Kosteneinsparungen. Löhne und Gehälter können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, was weitere Entlastungen für das Unternehmen bedeutet, wobei diese Zeit der Insolvenz natürlich auch genutzt werden Weiterlesen

Bei drohender Insolvenz ist eine gute Beratung wichtig

Bei einer drohenden Insolvenz, egal ob es sich dabei um eine Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen oder eine Regelinsolvenz für Selbstständige und Freiberufler handelt, ist die Beratung immer der erste Schritt und das wichtigste Instrument, um geeignete Maßnahmen zum Abwenden der existenzbedrohenden Situation ergreifen zu können. Selbst wenn eine Unternehmensinsolvenz schon eingetreten ist und die bedrohten Unternehmensziele nur noch mittels einer Unternehmenssanierung zu retten sind, sollte jeder Unternehmer eine Insolvenzberatung in Anspruch nehmen und die Erfolgsaussichten, in Bezug auf ein Insolvenzplanverfahren als betriebswirtschaftlich sinnvolle Sanierungsalternative, durch einen neutralen Berater überprüfen lassen …

Insolvenzrecht Ratgeber

Insolvenzrecht © Gradt (Fotolia)

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Insolvenz ist die Möglichkeit, sich dauerhaft von aufgelaufenen Schulden zu befreien und eine gute wie auch kompetente Beratung zur Insolvenz ist der erste Schritt um wieder schuldenfrei zu werden. Was früher als schwarzer Fleck auf der weißen Weste eines jeden Selbstständigen galt, kann heutzutage ein höchst geeignetes Instrument sein, die eigene Firma nachhaltig zu sanieren. Kein Wunder angesichts der vielen verschiedenen Probleme, denen sich ein Unternehmer in Unternehmenskrisen gegenübergestellt sieht. Durch ein Insolvenzverfahren erhält der Unternehmer eine sehr gute Gelegenheit, den Blick für das Wesentliche zurückzugewinnen und hat die nachhaltige Möglichkeit, zusammen mit dem Insolvenzverwalter, unter der Schutzglocke von einem Insolvenzplanverfahren, seine Unternehmensstrukturen neu aufzubauen.

Unternehmenssanierung Ratgeber

Unternehmenssanierung © Maxfx (Fotolia)

Um eine erfolgreiche Unternehmenssanierung in Form einer Insolvenz umzusetzen, sollte die Firmensanierung jedoch außerordentlich gut geplant werden. Um eine erfolgreiche wie auch nachhaltige Sanierung durch ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen, sollte idealer Weise bereits vor der Insolvenz Anmeldung ein solides Konzept für das Unternehmen entwickelt werden und rechtzeitig vor Antragstellung, unter Hilfe der Insolvenzberatung, die Möglichkeiten zur Finanzierung vom Sanierungsprozess geprüft werden. Ein guter Berater zeichnet sich dadurch aus, dass er als Insolvenzberater zunächst dem Schuldner hilft, sich einen Überblick über die tatsäch- liche finanzielle Situation zu verschaffen. Ebenso wichtig ist die rechtzeitige Beratung, besonders vor dem Hintergrund drohender strafrechtlicher Verfolgungen aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, z.B. wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung oder Verletzung der Buchführungspflicht.

Regelinsolvenz Ratgeber

Regelinsolvenz © Gator Gfx (Fotolia)

Steht der Gang in die Regelinsolvenz an, so müssen gerade GmbH Geschäftsführer mit zahlreichen Risiken rechnen, welche eine persönliche Haftung betreffen. Hierzu zählt insbesondere eine strafrechtliche Verantwortung wegen Verstoß gegen die Antragspflicht (Regelinsolvenz) sowie die Begünstigung von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit oder das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungsträger. Ein weiterer schwerer, nicht zu unterschätzender Punkt, für den ein Geschäftsführer schon vor dem Regelinsolvenzverfahren haftbar gemacht werden kann, liegt in den unkorrekten Abgaben der Steueranmeldungen. Das gilt natürlich insbeson- dere für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, welche lediglich treuhänderisch verwaltet werden und zu deren korrekter Weiterleitung an das Finanzamt, der Unternehmer verpflichtet ist. Doch nicht nur die Regelinsolvenz birgt Fallstricke, auch Schuldner die eine Verbraucherinsolvenz anstreben, sollten sich über die für Verbraucher anzuwendende Verfahrensart rechtzeitig informieren und beraten lassen.

Verbraucherinsolvenz Ratgeber

Verbraucherinsolvenz © Webdata (Fotolia)

Droht der Gang in die Verbraucherinsolvenz, sollten alle Verbraucher eine ausführliche Schuldnerberatung in Anspruch nehmen, denn wer als Ziel die Schuldenfreiheit hat, muss sich auch im Verbraucherinsolvenzverfahren an bestimmte Regeln halten. So müssen schon bei dem Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz, dem Insolvenzgericht z.B. spezielle Antragsunterlagen zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden und auch während der sehr langen sechs jährigen Wohlverhaltensperiode müssen Schuldner sich streng an die Obliegenheiten halten. Die Obliegenheiten (Pflichten) der Schuldner werden auch bei der Verbraucheinsolvenz durch die Insolvenzordung (InsO) geregelt und die Einhaltung dieser Pflichten ist für Schuldner äußerst wichtig, denn wer nach der Wohlverhaltensphase seine Restschuldbefreiung erhalten möchte, darf im gesamten Insolvenzverfahren gegen keine der Obliegenheiten verstoßen.

Fazit: Egal ob Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren, das Insolvenzrecht birgt viele Fallstricke. Daher ist es für Schuldner sinnvoll, bereits bei den ersten Anzeichen von finanziellen Schwierigkeiten, eine Insolvenzberatung in Anspruch zu nehmen. Erfahrungsgemäß werden die besten Erfolge bei einer frühen Inanspruchnahme des Beratungsangebotes erzielt und anhand der wirtschaft-lichen und persönlichen Voraussetzungen kann gemeinsam ein individueller Lösungsansatz gefunden werden. Wobei das Beratungsgespräch rechtzeitig vor dem Insolvenzverfahren geführt werden muss.