Tipps zur Regelinsolvenz: Im Insolvenzverfahren wird die Insolvenzverschleppung in dem § 15a der Insolvenzordnung geregelt, der die Straftat einer Nichtantragstellung auf Insolvenzeröffnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet…
Gerade der Geschäftsführer muss bei einer Insolvenz-verschleppung mit zahlreichen Risiken rechnen, die seine persönliche Haftung betreffen. So gilt generell, dass eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung des Unternehmens nach § 19 InsO gegeben ist. In diesem Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, liegt eine Insolvenz-verschleppung vor. Leistet der Geschäftsführer während dieser Zeit Zahlungen an Gläubiger, so haftet er dem Unternehmen gegenüber persönlich für diese Zah-lungen, da sie aufgrund der vorliegenden Insolvenz nicht mehr hätten getätigt werden dürfen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer nach § 15a der Insolvenzordnung, wenn Zahlungen an Gesellschafter, etwa zur Rückführung von Gesellschafter-Darlehen, geleistet wurden, obwohl eine Insolvenz vorlag. Die Haftung ist auch dann gegeben, wenn diese Zahlungen erst zur Insolvenz geführt haben.
Ein weiterer wichtiger Punkt, für den ein GmbH Geschäftsführer nach § 15a der Insolvenzordnung haftbar gemacht werden kann, ist in der Buchführung und im Steuerrecht zu sehen. Es gehört zu seinen grundlegenden Aufgaben, für eine ordnungsgemäße Buchführung und für eine korrekte Abgabe aller Steueranmeldungen zu sorgen. Verletzt er die Buchführung und Steuerrecht Pflichten, so kann er der Gesellschaft gegenüber haftbar gemacht werden. Das gilt insbesondere bei den Lohnsteuern und den Umsatzsteuern, die das Unternehmen lediglich treuhänderisch verwaltet und zu deren unmittelbarer Weiterleitung an das Finanzamt es verpflichtet ist. Auch werden im Falle einer drohenden Insolvenz oftmals die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter zwar einbehalten, aber nicht mehr an die Krankenkassen abgeführt. Auch hier droht die persönliche Haftung für den Geschäftsführer.
In diesem Fall der Insolvenzverschleppung macht sich das Unternehmen sogar nach § 266a StGB strafbar. Denn auch die Sozialversicherungsbeiträge werden lediglich treuhänderisch verwaltet. Die Risiken, die ein Geschäftsführer mit einer Insolvenzverschleppung oder nicht erfolgten Zahlungen eingeht, sind somit sehr vielseitig. Deshalb sollten Unternehmer oder Geschäftsführer unbedingt die Kontrolle über die aktuellen betrieblichen Kennzahlen behalten, um frühzeitig reagieren zu können. Nur so kann einer persönlichen Haftung nach § 15a im Insolvenzverfahren und einer damit verbundenen Strafverfolgung durch das Insolvenzrecht entgangen werden.




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