Risiken und Haftbarkeit bei der Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung zählt zu den sogenannten Bankrott Straftaten und die mit einer verschleppten Insolvenz verbundenen Haftungsrisiken werden von sehr vielen Firmeninhabern oft unterschätzt. In Deutschland muss jeder Firmeninhaber jederzeit die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt wahren und hat gemäß § 15a der InsO die Verpflichtung, sich ständig über das wirtschaftliche Unternehmensgeschehen zu informieren. Die gesetzliche Haftbarkeit, welche etwa durch das Hinauszögern von wichtigen Maßnahmen oder dem Unterlassen von entscheidenden Schritten entsteht, wird im Insolvenzrecht durch die Insolvenzantragspflicht (Regelinsolvenz) definiert und ist immens, weshalb unbedingt ein rechtzeitiges Handeln geboten ist …

Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung © V. Voronin (Fotolia)

Gerade der Geschäftsführer muss bei einer Insolvenz- verschleppung mit zahlreichen Risiken rechnen, die seine persönliche Haftung betreffen. So gilt generell, dass eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung des Unternehmens nach § 19 InsO gegeben ist. In diesem Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, liegt eine Insolvenz- verschleppung vor. Leistet der Geschäftsführer während der Zeit Zahlungen an Gläubiger, so haftet er dem Unternehmen gegenüber persönlich für diese Zah- lungen, da sie aufgrund der vorliegenden Insolvenz nicht mehr hätten getätigt werden dürfen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer nach § 15a der Insolvenzordnung, wenn Zahlungen an Gesellschafter, etwa zur Rückführung von Gesellschafterdarlehen geleistet wurden, obwohl eine Insolvenz vorlag. Die Haftung ist auch dann gegeben, wenn diese Zahlungen erst zur Insolvenz geführt haben.

Ein weiterer äußerst wichtiger Punkt, für den ein GmbH Geschäftsführer nach § 15a der Insolvenzordnung haftbar gemacht werden kann, ist in der Buchführung zu sehen und wird durch das Steuerrecht geregelt. Es gehört zu den grundlegenden Unternehmeraufgaben, für eine ordnungs- gemäße Buchführung und für eine korrekte Abgabe aller Steueranmeldungen zu sorgen. Verletzt er die Buchführung und die Steuerrechtpflichten, so kann er der Gesellschaft gegenüber haftbar gemacht werden, denn ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet Strafbarkeit. Das gilt insbesondere bei der Lohnsteuer oder der Umsatzsteuer, welche das Unternehmen lediglich treuhänderisch verwaltet und zu deren unmittelbarer Weiterleitung an das Finanzamt es verpflichtet ist. Auch werden im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in der Regel oftmals die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter zwar einbehalten, aber nicht mehr rechtzeitig an die Krankenkassen abgeführt. Auch hier droht die persönliche Haftung für den Geschäftsführer.

Wenn die Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig an die Krankenkassen abgeführt werden, macht sich das Unternehmen sogar nach § 266a StGB (Strafrecht) strafbar, denn auch die Sozialversicherungsbeiträge werden lediglich treuhänderisch verwaltet. Die Haftungsrisiken, welche Unternehmer mit einer Insolvenzverschleppung oder mit nicht rechtzeitig verfolgten Zahlungszielen und der damit einhergehenden Insolvenzantragspflicht eingehen, sind somit sehr vielseitig. Deshalb sollten Firmeninhaber, Unternehmer oder Geschäftsführer unbedingt die Kontrolle über die aktuellen betrieblichen Kennzahlen behalten, um frühzeitig auf eine Konkursverschleppung reagieren zu können. Nur so kann einer persönlichen Haftung nach § 15a im sich anschließenden Insolvenzverfahren und einer damit verbundenen Strafverfolgung durch das deutsche Insolvenzrecht entgangen werden. Der Vollständigkeit halber sollte noch erwähnt werden, dass die oben benannten Haftungsrisiken und die damit verbundene Strafverfolgung auch für faktische Geschäftsführer gelten.

Auch faktische Geschäftsführer von einer Kapitalgesellschaft wie eine AG, GmbH oder Genossenschaft (e.G.) sind juristische Personen, d. h. auch faktische Geschäftsführer, welche zwar formell nicht zum Geschäftsführer bestellt wurden, aber gegenüber Dritten wie Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auftreten oder handeln, unterliegen der gesetzlichen Pflicht und müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung umgehend die Insolvenz anmelden. Da im deutschen Insolvenzrecht grundsätzlich zwischen der Insolvenz einer juristischen Person und einer natürlichen Person unterschieden wird, kann ein Einzelunternehmen (Einzelfirma) oder eine Privatperson wiederum keine Anzeige wegen einer Insolvenzverschleppung bekommen, denn im StGB gelten Einzelunternehmer und Freiberufler als natürliche Personen. Freiberufler und Selbstständige einer Einzelfirma können sich somit nicht der Insolvenzverschleppung schuldig machen und haben kein finanzielles Strafmaß (Strafe) zu erwarten. Für juristische Person ist die Insolvenzverschleppung, ob nun vorsätzlich oder fahrlässig, eine Straftat und dieser Personenkreis muss mit einer Geldstrafe (selten Freiheitsstrafe) als Strafmaß rechnen.

Fazit: Die Haftungsrisiken bei einer Insolvenzverschleppung werden im § 15a der InsO geregelt und definieren die Insolvenzantragspflicht, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht oder wenn eine Überschuldung eingetreten ist, wobei bei einer Konkursverschleppung bzw. Bankrott Straftat grundsätzlich nur juristische Person eine Strafe erwarten müssen, weshalb gerade die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie einer AG, GmbH oder Genossenschaft rechtzeitig und besonnen Handeln müssen. Einzelunternehmer, Selbstständige Geschäftsleute und Freiberufler sind diesen Risiken laut StGB nicht ausgesetzt und werden für eine Insolvenzverschleppung nicht zur Verantwortung gezogen.

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